Hinweis zu Vollmachten

Handelt es sich um Konten, zu denen eine Vollmacht besteht – erscheinen diese hier nicht zur Freischaltung.
Nutzen Sie zur Freischaltung solcher Konten bitte das hier beigefügte Formular und reichen dieses, von Ihnen und
allen Kontoinhabern unterschrieben, bei uns ein.

Steuerrechtliche Anerkennung

Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Verbraucher) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet.

Für buchführungspflichtige Kunden
(i. d. R. Unternehmer) ist die steuerrechtliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

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